Satzung

 
 

Nachfolgend aufgeführte Satzung können Sie auch als PDF-File herunterladen

Satzung.pdf
 
 

Satzung des deutschen Bisonzuchtverbandes e. V. (DBZV)

 

§ 1 Namen und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Deutscher Bisonzuchtverband”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e. V. führen.

 

1.

Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.

2.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

 

1.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Haltung und Zucht von Nordamerikanischen
Präriebisons (Bison bison bison) innerhalb der Europäischen Union. Der Vereinszweck
wird insbesondere durch die Organisation von fachlichen Schulungen und Beratungen
sowie der fachlichen Zusammenarbeit interessierter Tierhalter und Landwirte bei der Haltung, Fütterung und Zucht von Bisons verwirklicht.
Er veranstaltet hierzu Ausstellungen, Vorträge und Studienreisen.

2.

Der deutsche Bisonzuchtverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte der Abgabenverordnung”.

3.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person
darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.

Mitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.

2.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

3.

Die Mitgliedschaft im Verein endet:

 

a)

mit dem Tod des Mitgliedes,

 

b)

durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres und

 

c)

durch Ausschluss.

 

4.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es

 

a)

schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
geschädigt hat,

 

b)

mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen
Beträge nicht eingezahlt hat.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu zahlen,
dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Der Vorstand

 

1.

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a)

die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,

 

b)

die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

 

c)

die Verwaltung des Vereinsvermögens

 

d)

die Anfertigung des Jahresberichtes und

 

e)

die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

2.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

3.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand kann zur Erfüllung fachspezifischer Aufgaben weitere Beisitzer einberufen, deren Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung zu erfolgen hat.

4.

Die Mitglieder des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von
vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins
sein; mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Die Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die
Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären
Amtszeit bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig
aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur
Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

5.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

6.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

1.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

 

a)

Änderung der Satzung

 

b)

Auflösung des Vereins

 

c)

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

 

d)

Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes

 

e)

Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

 

2.

Einmal im Jahr ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

3.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

4.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
die Interessen des Vereines erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

5.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch
seinen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von deinem durch die Mitglieder zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

6.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7.

Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit
von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Mehrheit von neun
Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

8.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben.

 

§ 8 Kassenprüfung

 

1.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die über einen Zeitraum von vier
Jahren die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen.

2.

Kassenprüfungen haben einmal jährlich zu erfolgen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

1.

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.

2.

Vor der Durchführung der Auflösung des Vereins und der Verteilung des
Vereinsvermögens ist das zuständige Finanzamt zu hören.

3.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Zoogesellschaft Osnabrück e. V., Am Waldzoo 2-3,
49082 Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 10 Sondervollmacht des Vorstandes

Kommt es bei der Anmeldung zum Vereinsregister zu einer Beanstandung der eingereichten
Vereinssatzung durch das Registeramt, ist der Vorstand bevollmächtigt, selbst an Stelle der
Mitgliederversammlung die zur Eintragung notwendigen Änderungen in der Satzung
vorzunehmen.

Vorstehende Satzung wurde am 16.10.2004 in Oberlungwitz von der Gründerversammlung
beschlossen.

Hierfür zeichnen die Gründungsmitglieder:

Dr. Dietmar Sönitz
Petra Sönitz
Heino Brand
Jürgen Oltrogge
Agrargenossenschaft Großrückerswalde
Radek Mach
Hanns-Josef de Graaff
Hans-Dieter Curland
Klaus Weinfurtner
Willi Stump
Robert Wagner
Helmut Gradl
Lothar Schröder
Michael Thiele-Scherwaß
Hans-Jürgen Schröder
Bernd Kühnert