Satzung
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Satzung des deutschen Bisonzuchtverbandes e. V. (DBZV)
§ 1 Namen und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Deutscher Bisonzuchtverband”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e. V. führen.
1. |
Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück. |
2. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. |
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Haltung und Zucht von Nordamerikanischen |
2. |
Der deutsche Bisonzuchtverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige |
3. |
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche |
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. |
Mitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. |
2. |
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. |
3. |
Die Mitgliedschaft im Verein endet: |
a) |
mit dem Tod des Mitgliedes, |
b) |
durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres und |
c) |
durch Ausschluss. |
4. |
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein |
a) |
schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise |
b) |
mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und |
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu zahlen,
dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
1. |
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die |
a) |
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der |
b) |
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, |
c) |
die Verwaltung des Vereinsvermögens |
d) |
die Anfertigung des Jahresberichtes und |
e) |
die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder. |
2. |
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. |
3. |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand kann zur Erfüllung fachspezifischer Aufgaben weitere Beisitzer einberufen, deren Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung zu erfolgen hat. |
4. |
Die Mitglieder des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von |
5. |
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei |
6. |
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom |
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. |
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: |
a) |
Änderung der Satzung |
b) |
Auflösung des Vereins |
c) |
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes |
d) |
Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes |
e) |
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge |
2. |
Einmal im Jahr ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die |
3. |
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine |
4. |
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es |
5. |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch |
6. |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der |
7. |
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der |
8. |
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu |
§ 8 Kassenprüfung
1. |
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die über einen Zeitraum von vier |
2. |
Kassenprüfungen haben einmal jährlich zu erfolgen. |
§ 9 Auflösung des Vereins
1. |
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein |
2. |
Vor der Durchführung der Auflösung des Vereins und der Verteilung des |
3. |
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem |
4. |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das |
§ 10 Sondervollmacht des Vorstandes
Kommt es bei der Anmeldung zum Vereinsregister zu einer Beanstandung der eingereichten
Vereinssatzung durch das Registeramt, ist der Vorstand bevollmächtigt, selbst an Stelle der
Mitgliederversammlung die zur Eintragung notwendigen Änderungen in der Satzung
vorzunehmen.
Vorstehende Satzung wurde am 16.10.2004 in Oberlungwitz von der Gründerversammlung
beschlossen.
Hierfür zeichnen die Gründungsmitglieder:
Dr. Dietmar Sönitz
Petra Sönitz
Heino Brand
Jürgen Oltrogge
Agrargenossenschaft Großrückerswalde
Radek Mach
Hanns-Josef de Graaff
Hans-Dieter Curland
Klaus Weinfurtner
Willi Stump
Robert Wagner
Helmut Gradl
Lothar Schröder
Michael Thiele-Scherwaß
Hans-Jürgen Schröder
Bernd Kühnert